I. Allgemeines

  1. Für alle, auch zukünftige, Vereinbarungen mit dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Bedingungen des Auftragnehmers (BAUMONTAGEN NORD) für die Lieferung von Material sowie die Ausführung von Beschichtungsarbeiten. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. 2.Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen, Maß- und Massenangaben sind nur annähernd maßgebend, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich vertraulich übergeben technische Dokumentationen (z.B. Pläne, Datenblätter, Laborberichte, Prüfzeugnisse etc.) streng vertraulich zu behandeln und nur mit Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich zu machen. 3.Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

II. Auftragsgrundlagen

  1. Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Lieferungen und Leistungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages sind in der angegebenen Reihenfolge:
    Gesonderte schriftliche Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. 1.das Angebotsschreiben des Auftragnehmers sowie das diesem beigefügte Leistungsverzeichnis einschließlich der diesem zugrundeliegenden Zeichnungen, Datenblättern, Mustern etc.
  2. das Verhandlungs- und Vergabeprotokoll 3.die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, 4.die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C).

III. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Für den Umfang der Lieferung von Material sowie die Ausführung der        Beschichtungsarbeiten ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers maßgebend. Für den Fall eines Angebotes des Auftraggebers mit zeitlicher Bindung, muss eine fristgemäße Annahme des Angebotes vorliegen.

IV. Vergütung

  1. Für die Lieferungen und Leistungen wird der Preis vergütet, der sich nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlichen ausgeführten Leistungen ergibt (Einheitspreisvertrag), soweit keine andere Berechnungsart vereinbart worden ist.

  2. Die Einheitspreise sind Festpreise. Die vereinbarten Einheitspreise beinhalten alle Materialien sowie die komplette Verlegung des Systems während der üblichen Arbeitszeiten von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr ohne Unterbrechung und den üblichen Montagebedingungen. Sollten auf Anordnung des Auftraggebers Mehrarbeiten durchzuführen sein, so werden diese auf Stundenlohnbasis gem. Ziff. V der Geschäftsbedingungen abgerechnet. Für Überstunden außerhalb der üblichen Arbeitszeit wird der vereinbarte Überstundenzuschlag in Rechnung gestellt. Materialmehrkosten, die durch beauftragte Zusatzleistungen anfallen (z.B. erhöhte Materialstärke), werden mit dem vereinbarten Einheitspreis bzw. − falls ein solcher nicht vereinbart worden ist, mit der angemessenen, ortsüblichen Vergütung in Rechnung gestellt. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben. Diese werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, zusätzlich in Rechnung gestellt.

  3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten, und zwar
    • 1/3 Anzahlung 8 Tag nach Auftragserteilung
    • 1/3 Abschlagzahlung 8 Tage nach Lieferung des Materials
    • 1/3 8 Tage nach Rechnungsstellung netto.

  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener nicht rechtskräftiger Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht statthaft.

  5. Sofern nicht ausdrücklich ein als solcher bezeichneter Festpreis vereinbart worden ist, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Preise den tatsächlichen Aufwendungen anzupassen, falls sich nachweislich Materialkosten, Löhne und Abgaben vom Zeitpunkt des Angebotes bis zur Ausführung der Bauleistung erhöht haben.

V.Stundenlohnarbeiten

  1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
    (2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinelle Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinen Unternehmenswagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

  2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch eine Aufsichtsperson begleitet werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nr. 1 entsprechend.

  3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenzettel gelten als anerkannt.

  4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16 VOB7B.

VI. Lieferung der Materialien

  1. Die Lieferung des Materials erfolgt durch den Auftragnehmer vorab. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Materialien bis zur vollständigen Verarbeitung vor. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass das Material auf der Baustelle trocken und frostfrei bei einer Mindesttemperatur von 16° C gelagert werden kann.

  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Material auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

  3. Der Auftraggeber darf das Material weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Auftragnehmer unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

VII. Ausführung der Leistung

  1. Die Ausführung der Beschichtungsarbeiten erfolgt grundsätzlich − mangels abweichender gesonderter Vereinbarung − ca. 4-6 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftraggebers. Ausführungs-/Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.

  2. Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt (§4 Nr.4 VOB/B):
    a) Lagerplätze in trockenen und geheizten Räumen
    b) Wasseranschlüsse − der Auftraggeber stellt einen Bauwasseranschluss zur Verfügung.
    c) Stromanschlüsse auf der Baustelle; Strom Art: Drehstrom, Spannung 400/230V (64/32/16 A), die Kosten des Verbrauches werden vom Auftraggeber übernommen.

  3. Des Weiteren werden folgende bauseitige Leistungen vom Auftraggeber auf seine Kosten gewährleistet:
    a) Freier Zugang zum Ausführungsort für das Verlegeteam während des Verlegens und 24 h danach;
    b) Bereitstellung von ausreichender Beleuchtung min. 300 LUX;
    c) Bereitstellung von Flurförderzeugen zum Entladen und Transport des Materials auf dem Werksgelände bzw. Baustelle;
    d) Bereitstellung von erforderliche Hebezeugen;
    e) Bereitstellung einer Verlege-Temperatur von mind. +18°C auf der Bodenoberfläche
    f) Der Untergrund zur Aufnahme von Material von Industriefußböden muss trocken, sauber und frei von irgendwelchen Mängeln sein; Beton-Unterkonstruktionen dürfen höchstens 3 Gew % Restfeuchtigkeit, gemessen mit einem CM-Gerät enthalten.
    g) Für die Zeit der Bauphase muss die vorgeschriebene Restfeuchte erhalten bleiben, der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass kein Wasser, Fett oder andere Substanzen (z.B. undichtes Dach, Reinigungsarbeiten durch Fremdfirmen, undichte Maschinen etc.) auf die einzubauende Fläche eindringen.
    h) Für die Zeit der Bauphase die erstellte Fläche werden betreten noch befahren wird.
    i) Erstellung von erforderlichen Staubwänden und ggf. Wetterschutzmaßnahmen;
    j) Ein evtl. erforderliches Abdecken von Maschinen oder Maschinenteilen ist vom Auftraggeber rechtzeitig vor der Verlegung vorzunehmen; diese Leistungen können vom Auftragnehmer aus Sicherheits- und Haftungsgründen nicht vorgenommen werden.

VIII. Behinderung zur Unterbrechung der Ausführung

  1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

    Ausführungsfristen werden verlängert soweit die Behinderung verursacht ist:
    a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand,
    b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordneten Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb
    c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.

  2. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.

  3. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine günstigere Jahreszeit.

  4. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufgeführten Teiles der Leistungen enthalten sind.
  5. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns, aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

  6. Dauert die Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Nr. 5 und 6, wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten.

IX. Verteilung der Gefahr

Wird die ganz oder teilweise aufgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5 VOB/B, für Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

X. Kündigung durch den Auftraggeber

Wird der Vertrag vom Auftraggeber ohne wichtigen Grund ganz oder teilweise gekündigt, so steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu, jedoch abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 8 Nr. 1 BOB/B=§549 BGB). Der Anspruch des Auftragnehmers auf entgangenen Gewinn wird mit 5 % der Auftragssumme vereinbart, sofern der Auftragnehmer nicht einen höheren entgangenen Gewinn nachweist.

XI. Kündigung durch den Auftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
    a) Wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB);
    b) Wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

  2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, da er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

  3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB, etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

XII. Abnahme

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers sind in jedem Fall förmlich abzunehmen; im Übrigen gilt die Vorschrift des § 12,5 VOB/B.

  2. Die Abnahme ist vom Auftragnehmer nach abnahmereifer Fertigstellung seiner Leistungen schriftlich zu beantragen.

XIII. Gewährleistung

Der Umfang der Gewährleistung richtet sich ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:

  1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

    Voraussetzung für die Gewährleistung des Auftragnehmers sind folgende Anforderungen/Leistungen:

    a) Der Untergrund muss nach DIN 18202, Zeile 3, und in Feuchträumen zusätzlich mit Gefälle ausgeführt sein.

    b) Der Untergrund muss nach DIN 18555, Teil 4, eine Haftfestigkeit von > 15 N/mm2 (150g/mm2) haben,

    c) Verunreinigungen des Untergrundes, wie z.B. durch Bohr-, Schneid- und Hydrauliköl oder chemische Stoffe dürfen nicht vorhanden sein,

    c) Zu beschichtende Flächen, welche unmittelbaren Kontakt mit dem Erdboden haben, müssen bauseits eine Außenliegende Feuchtigkeitssperre aufweisen.

  2. Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung für die ordnungsgemäße mechanische und stoffliche/thermische Nutzung der Beschichtung ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:

    a) Mechanische Nutzung

    Zur Verankerung von Maschinen und sonstigen Bauteilen dürfen nur Epoxidharz-Dübel verwandt werden. Die Verkehrsbelastung durch Handflurförderzeuge mit einer Höchstlast von 1.500 kg, plastikbereift, sowie durch Motor getriebene Flurförderzeug mit einer Höchstlast von 3.500 kg gummibereift, darf nicht überschritten werde, vorbehaltlich einer hiervon abweichenden ausdrücklichen Vereinbarungen.

    b) Stoffliche/thermische Benutzung:

    Die stoffliche/thermische Benutzung der Beschichtung richtet sich nach gesondert vertraglicher Vereinbarung; sollte eine solche Vereinbarung nicht getroffen werden, so gewährleistet der Auftragnehmer die Nutzung der Beschichtung ausschließlich nach Maßgabe der chemischen, produktbezogenen Beständigkeitslisten/Tabellen des Auftragnehmers, welche dem Auftraggeber vorliegen.

    c) Die Nutzung der Beschichtung durch das Aufstellen und den Transport von Maschinen und Maschinenteilen wird vom Auftragnehmer nur gewährleistet, wenn Aufstellen und Transport von Maschinen/Maschinenteilen auf großflächigen Panzerrollen nach vorherigem Auslegen des Bodens mit Stahlplatten erfolgt.

  3. Die Gewährleistungshaftung des Auftragnehmers ist auf Nachbesserung beschränkt, sollte die Nachbesserung fehlschlagen, so bleibt es dem Auftraggeber unbenommen, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Erstattung von Aufwendungen für Nachbesserungsmaßnahmen zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht der Beschichtung selbst anhaften sowie Produktionsschäden sind ausgeschlossen Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers sowie in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Materials für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht an der Beschichtung selbst entstanden sind, abzusichern.

XIV. Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt:

Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung der Leistung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit die wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

XI. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Land Brandenburg.